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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
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630-F

Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung
(VV-BayHO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 5. Juli 1973, Az. 11 - H 1008/1 - 34 646
(FMBl. S. 259)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), die zuletzt durch § 1 der Bekanntmachung vom 24. November 2023 (BayMBl. Nr. 617) geändert worden ist
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) vom 8. Dezember 1971 (GVBL S. 433) erläßt das Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs und im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien sowie – soweit erforderlich – im Einvernehmen mit ihnen die nachstehenden „Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung“:
Hinweise:
1.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird den VV-BayHO jeweils der Gesetzestext in Fettdruck vorangestellt.[1]
Artikel der BayHO, zu denen keine Verwaltungsvorschriften erlassen wurden, sind aus Gründen der Vollständigkeit ebenfalls mit aufgenommen.
2.
Soweit in den VV-BayHO Artikel ohne Angabe des Gesetzes angeführt sind, beziehen sie sich auf die Bayerische Haushaltsordnung.
3.
Die VV-BayHO werden wie folgt zitiert:
3.1
innerhalb der Vorschriften zu demselben Artikel „Nr. ………“,
3.2
innerhalb der VV-BayHO, aber zu einem anderen Artikel „Nr. ……… zu Art. ………“,
3.3
außerhalb der VV-BayHO „VV-BayHO“ (allgemein) oder „VV Nr. ……… zu Art. ……… BayHO“.
4.
Die VV-BayHO in der vorliegenden Fassung lösen die bisher geltenden Verwaltungsvorschriften haushaltsrechtlicher Art weitgehend ab (vgl. Nr. 2 zu Art. 117); soweit einzelne Bestimmungen der RWB fortgelten, sind sie im Anhang in der jetzt gültigen Fassung abgedruckt. Die übrigen noch geltenden Vorschriften des bisherigen Haushaltsrechts (vgl. Nr. 3 zu Art. 117) betreffen insbesondere Teil IV der BayHO (Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung).
5.
In die VV-BayHO in der vorliegenden Fassung wurden die mit FM-Bekanntmachung vom 9. Dezember 1971 (FMBl S. 453) bekanntgegebenen Vorläufigen VV-BayHO mit eingearbeitet. Unverändert sind die VV zu den Art. 23 und 102, nur geringfügig geändert wurden die VV zu den Art. 9, 24, 38, 40, 44, 61 und 63.

[1] Der den einzelnen VV vorangestellte Gesetzeswortlaut wurde an die nach 1973 erfolgten Änderungen der BayHO angepasst. Wie in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS) wurden im Gesetzeswortlaut durchgängig Satzzähler eingefügt.