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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 102 BayHO]
Art. 102
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs
(1) Soweit die Maßnahmen und Vorschriften nicht in amtlichen Verkündungsblättern veröffentlicht werden, ist der Oberste Rechnungshof unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
oberste Staatsbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Staates betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
2.
den Staatshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Staatsbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
3.
unmittelbare Beteiligungen des Staates oder mittelbare Beteiligungen im Sinn des Art. 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
4.
Vereinbarungen zwischen dem Staat und einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung oder zwischen obersten Staatsbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Staates getroffen werden,
5.
von den obersten Staatsbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Obersten Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Staates sie erlassen.
(3) Der Oberste Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.
Zu Art. 102:

1.

Die Verpflichtung zur Unterrichtung über Maßnahmen nach Art. 102 Abs. 1 Nr. 3 erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums nach Art. 65 bedürfen. Sie geschieht daher in der Form, dass das zuständige Staatsministerium eine Abschrift seines Antrags an das für Finanzen zuständige Staatsministerium und dieses eine Abschrift seines Antwortschreibens dem Obersten Rechnungshof übersendet.

2. Mittelbehörden

Die staatlichen Mittelbehörden übersenden nach Art. 102 Abs. 2 unaufgefordert dem Obersten Rechnungshof und dem zuständigen Rechnungsprüfungsamt je einen Abdruck von allen ergehenden Schreiben, durch die im Rahmen ihrer Zuständigkeit
eine für die nachgeordneten Dienststellen gültige allgemeine Vorschrift erlassen, geändert oder erläutert wird, die die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Staates betrifft oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirkt,
den Staatshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Staatsbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgehoben werden.
Ein weiterer Abdruck, in dem die Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs und des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes vermerkt ist, ist dem zuständigen Staatsministerium zu übersenden.