Inhalt
Art. 103
Anhörung des Obersten Rechnungshofs
(1) Der Oberste Rechnungshof ist vor dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinn des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und über den Nachweis des Vermögens.
(Vgl. auch Art. 5 Abs. 2, Art. 44 Abs. 1, Art. 71, 73, 79 Abs. 3.)