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                  Art. 92
                   Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen 
                  
                 
                (1) Der Oberste Rechnungshof prüft die Betätigung des Staates bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Staat unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
                (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Staat Mitglied ist.
                 (Vgl. auch §§ 53, 54 HGrG; Art. 65 BayHO.)