Inhalt
(1) 1Der Oberste Rechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Staatsregierung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in einem Bericht zusammen, den er auch der Staatsregierung zuleitet. 2Er gibt vorher der zuständigen obersten Staatsbehörde Gelegenheit, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu den für die Aufnahme in den Bericht vorgesehenen Prüfungsbemerkungen zu äußern und nimmt den wesentlichen Inhalt dieser Stellungnahmen, soweit er ihnen nicht Rechnung trägt, in den Bericht auf.
(2) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen,
- 1.
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ob die in der Haushaltsrechnung und in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
- 2.
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in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
- 3.
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welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
- 4.
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welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Feststellungen zu Angelegenheiten, die im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind, werden dem Präsidenten des Landtags sowie dem Ministerpräsidenten und dem zuständigen Staatsminister mitgeteilt.
(Vgl. auch Art. 90, 114 Abs. 1.)