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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
289
Rücknahme der Klage
(1) 1Erwägt der Staatsanwalt, die Klage zurückzunehmen, prüft er, ob die Verwaltungsbehörde vorher zu hören ist (§ 76 Absatz 3 OWiG). 2Nummer 275 Absatz 2, 3 gilt entsprechend.
(2) Nimmt der Staatsanwalt die Klage zurück, teilt er dies dem Betroffenen und der Verwaltungsbehörde formlos mit.