Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
286
Umfang der Sachaufklärung
Bei der Aufklärung der Sache wird die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Prüfung, ob der Betroffene bestraft oder gegen ihn schon früher eine Geldbuße festgesetzt worden ist, nur dann in Betracht kommen, wenn dies für die Entscheidung von Bedeutung sein kann.