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Teilnahme an der Hauptverhandlung
(1) Der Staatsanwalt nimmt an der Hauptverhandlung teil, wenn
- a)
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er einer Entscheidung durch Beschluss widersprochen hat (§ 72 Absatz 1 OWiG), oder
- b)
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Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Straftat beurteilt werden kann (§ 81 OWiG; vgl. Nummer 290).
(2) 1Der Staatsanwalt soll im Übrigen an der Hauptverhandlung teilnehmen, wenn seine Mitwirkung aus besonderen Gründen geboten erscheint. 2Das kommt vor allem in Betracht, wenn
- a)
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das Gericht ihm mitgeteilt hat, dass es seine Mitwirkung an der Hauptverhandlung für angemessen hält (§ 75 Absatz 1 Satz 2 OWiG),
- b)
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die Aufklärung des Sachverhalts eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordert,
- c)
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eine hohe Geldbuße oder eine bedeutsame Nebenfolge in Betracht kommt,
- d)
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eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden ist,
- e)
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die Verwaltungsbehörde die Teilnahme des Staatsanwalts an der Hauptverhandlung angeregt hat oder
- f)
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mit einer gerichtlichen Einstellung des Verfahrens nach § 47 Absatz 2 Satz 1 OWiG in Fällen zu rechnen ist, in denen dies vom Standpunkt des öffentlichen Interesses nicht vertretbar erscheint (vgl. § 75 Absatz 2 OWiG).