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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
282
Prüfung des Vorwurfs
(1) Bei einem zulässigen Einspruch prüft der Staatsanwalt, ob der hinreichende Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht, die Verfolgung geboten ist (§ 47 Absatz 1 OWiG) und Verfahrenshindernisse nicht entgegenstehen.
(2) Im Rahmen seiner Prüfung kann der Staatsanwalt selbst Ermittlungen vornehmen oder Ermittlungsorgane darum ersuchen oder von Behörden oder sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Absatz 2 OWiG) verlangen.
(3) 1Stellt der Staatsanwalt das Verfahren ein, teilt er dies dem Betroffenen und der Verwaltungsbehörde formlos mit; Nummer 275 Absatz 2 gilt für die dort genannten Fälle entsprechend. 2Eine Auslagenentscheidung nach § 108a Absatz 1 OWiG trifft die Staatsanwaltschaft in der Regel nur auf Antrag des Betroffenen oder eines anderen Antragsberechtigten; die Entscheidung kann auch von Amts wegen getroffen werden, z.B. dann, wenn sich aus den Akten ergibt, dass dem Betroffenen notwendige Auslagen entstanden sind und das Verfahren mangels hinreichenden Verdachts eingestellt wird. 3Für die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen (§ 108a Absatz 3 OWiG, § 464b StPO) gilt Nummer 145 entsprechend.
(4) Bei der Einstellung des Verfahrens wegen eines Halt- oder Parkverstoßes hat der Staatsanwalt auch zu prüfen, ob eine Kostenentscheidung nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Betracht kommt.