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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
283
Zustimmung zur Rückgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde
1Eine Zustimmung zur Rückgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts (§ 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG) kommt namentlich in Betracht, wenn
1.
nach dem Akteninhalt Beweismittel zur Feststellung der Beschuldigung fehlen oder naheliegende Beweise hierzu nicht erhoben sind oder
2.
Beweisanregungen des Betroffenen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen ist.
2Die Zustimmung zur Rückgabe ist in diesen Fällen geboten, wenn es angezeigt ist, die Verwaltungsbehörde auch für künftige Fälle zu einer näheren Prüfung nach § 69 Absatz 2 OWiG zu veranlassen.