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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
288
Beteiligung der Verwaltungsbehörde
(1) 1Der Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbehörde so rechtzeitig mitgeteilt, dass ihr Vertreter sich auf die Hauptverhandlung vorbereiten und die Akten vorher einsehen kann (§ 76 Absatz 1 OWiG). 2Nummer 275 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Kann nach Auffassung des Staatsanwalts die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde für die Entscheidung von Bedeutung sein, wirkt er darauf hin, dass ein Vertreter der Verwaltungsbehörde an der Hauptverhandlung teilnimmt.
(3) § 76 Absatz 4 OWiG ist zu beachten.