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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilungen betreffend herrenlose Grundstücke
(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum (§ 55 Absatz 4 GBO);
2.
bei Herrenlosigkeit des Grundstückes die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks (§ 19 Absatz 2 ZVG, § 55 Absatz 1 GBO).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a)
an die für die Abgabe der Aneignungserklärung zuständige Behörde (§ 928 Absatz 2 BGB, Artikel 129 EGBGB),
b)
an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde und
c)
in den Fällen des Artikels 233 § 15 Absatz 3 EGBGB nur an den Landesfiskus und die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die für die Abgabe der Aneignungserklärung zuständige Behörde (§ 928 Absatz 2 BGB, Artikel 129 EGBGB).
Anmerkung:
In Baden-Württemberg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg zu richten;
in Bayern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an die örtlich zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern zu richten;
in Brandenburg sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zu richten;
in Hessen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen zu richten;
in Mecklenburg-Vorpommern sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe c an das Finanzministerium, Abteilung Staatshochbau und Liegenschaften zu richten;
in Niedersachsen sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe c an das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften zu richten;
in Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an das Ministerium der Finanzen (Abteilung 3) zu richten;
in Sachsen sind die Mitteilungen an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement (ZFM) zu richten.
in Thüringen sind die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a an das Thüringer Landesamt für Finanzen und die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b an das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation zu richten.