Inhalt
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Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts
(1) Mitzuteilen sind
- 1.
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jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch;
- 2.
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die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks (§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ErbbauRG).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
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im Falle des Absatzes 1 Nummer 1
an den Grundstückseigentümer und, soweit es sich um die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten handelt, auch an die im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten;
- 2.
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in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
an den Erbbauberechtigten.
(3) Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen (§§ 55 ff. GBO) entsprechend anzuwenden (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ErbbauRG).