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Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Einleitung des bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind und vorgenommen werden (§ 106 Absatz 1 BBergG).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.
Anmerkung: Die Mitteilungen sind zu richten
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in Baden-Württemberg
an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau;
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in Bayern
an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde;
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in Berlin und Brandenburg
an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe;
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in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld;
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in Hessen
an die Regierungspräsidien;
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in Mecklenburg-Vorpommern
an das Bergamt Stralsund;
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in Nordrhein-Westfalen
an die Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW –;
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in Rheinland-Pfalz
an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz;
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im Saarland
an das Oberbergamt des Saarlandes;
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in Sachsen
an das Sächsische Oberbergamt;
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in Sachsen-Anhalt
an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen- Anhalt;
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in Thüringen
an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera.