Inhalt
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Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen,
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die nach dem von der Enteignungsbehörde mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 108 Absatz 6 Satz 3 BauGB);
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die nach dem von der Enteignungsbehörde oder Wasserbehörde mitgeteilten Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans nach dem Landbeschaffungsgesetz oder Wassersicherstellungsgesetz in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 31 Absatz 5 LBG; § 20 Absatz 2 WasSiG in Verbindung mit § 31 Absatz 5 LBG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Enteignungsbehörde beziehungsweise Wasserbehörde zu richten.