Inhalt
16
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Bodenordnungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung durch die Flurneuordnungsbehörde
- 1.
-
alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden;
- 2.
-
die Eintragung neuer Eigentümer der an das Bodenordnungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurneuordnungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat
(§ 63 Absatz 2 LwAnpG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 FlurbG).
(2) Die Mitteilungen sind an die Flurneuordnungsbehörde zu richten.
Anmerkung: In Mecklenburg-Vorpommern gilt stattdessen der gemeinsame Erlass des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30.6.1994 (ABl. M-V 831).