Inhalt
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Mitteilungen über subjektiv – dingliche Rechte
(1) Mitzuteilen sind
- 1.
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die Eintragung des Vermerks über ein Recht, das dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zusteht;
- 2.
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jede Änderung oder die Aufhebung eines solchen Rechts, sofern der in Nummer 1 erwähnte Vermerk eingetragen ist
(§ 55 Absatz 5 GBO).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
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im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 an das Grundbuchamt, das das Blatt des belasteten Grundstücks führt;
- 2.
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in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks.