Inhalt
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Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Fideikommissgrundstück
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die Grundstücke oder Rechte betreffen, bei denen der Fideikommissvermerk oder das Recht des Nacherben eingetragen ist (§ 41 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 – RGBl. I S. 509 –).
(2) Die Mitteilungen sind an den Fideikommisssenat des Oberlandesgerichts zu richten.
Anmerkung: Unterabschnitt XVIII Nummer 11 gilt nicht in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Schleswig-Holstein und Thüringen.