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MiZi
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 18.11.2024
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Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers
(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers (§ 17 Absatz 4 BBergG).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.
Anmerkung: Die Mitteilungen sind zu richten
in Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie;
in Bayern an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie;
in Berlin und Brandenburg an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe;
in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld;
in Hessen an das Regierungspräsidium Darmstadt;
in Mecklenburg-Vorpommern an das Bergamt Stralsund;
in Nordrhein-Westfalen an die Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW –;
in Rheinland-Pfalz an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz;
im Saarland an das Oberbergamt des Saarlandes;
in Sachsen an das Sächsische Oberbergamt;
in Sachsen-Anhalt an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt;
in Thüringen an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera.