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Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers
(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers (§ 17 Absatz 4 BBergG).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.
Anmerkung: Die Mitteilungen sind zu richten
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in Baden-Württemberg an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie;
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in Bayern an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie;
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in Berlin und Brandenburg an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe;
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in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld;
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in Hessen an das Regierungspräsidium Darmstadt;
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in Mecklenburg-Vorpommern an das Bergamt Stralsund;
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in Nordrhein-Westfalen an die Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW –;
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in Rheinland-Pfalz an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz;
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im Saarland an das Oberbergamt des Saarlandes;
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in Sachsen an das Sächsische Oberbergamt;
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in Sachsen-Anhalt an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt;
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in Thüringen an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera.