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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 51
(1) Der Beschluss, durch den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Verwalters auf Herausgabe der Masse und auf Räumung der im Besitz des Schuldners befindlichen Räume.
(2) 1Eine Benennung der zur Masse gehörenden Gegenstände ist weder für den Eröffnungsbeschluss vorgesehen noch in der Vollstreckungsklausel nötig. 2Die mit der Vollstreckung zu erfassenden Gegenstände bezeichnet der Verwalter in seinem Auftrag an den Gerichtsvollzieher. 3Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher Siegel anbringen lassen (§ 150 Satz 1 InsO).
(3) 1Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens finden Zwangsvollstreckungen und Arreste zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners (§ 89 Absatz 1 InsO) nicht statt. 2Einen Auftrag zu solchen Zwangsvollstreckungen lehnt der Gerichtsvollzieher ab. 3Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (§ 88 Absatz 1, § 139 InsO). 4Wird ein Verbraucher­insolvenzverfahren eröffnet, so beträgt die Frist drei Monate (§ 88 Absatz 2 InsO). 5§ 120 Absatz 2 ist zu beachten.
(4) 1Während des Insolvenzverfahrens ist die Zwangsvollstreckung zulässig:
1.
wegen der Ansprüche gegen den Schuldner, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, in das bei Anwendung der §§ 35 bis 37 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen,
2.
wegen der Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen, die dem Schuldner nicht gehören,
3.
wegen der Forderungen, für die ein Recht auf abgesonderte Befriedigung besteht, in die zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstände (§§ 50, 51 InsO), wenn der Insolvenzverwalter sie nicht in Besitz hat,
4.
wegen der Masseverbindlichkeiten in die Masse.
2Abweichend von Satz 1 Nummer 4 sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet sind, unzulässig (§ 90 Absatz 1 InsO). 3Die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Absatz 1 Nummer 3 InsO ist ebenfalls unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (§ 210 InsO). 4Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig (§ 123 Absatz 3 Satz 2 InsO).
(5) Ist dem Gerichtsvollzieher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachgewiesen und auch nicht auf andere Weise, insbesondere über die öffentliche Bekanntmachung im Internet, bekannt geworden, so stellt er – soweit dies ohne Verzögerung der Zwangsvollstreckung möglich ist – durch Nachfrage bei dem zuständigen Gericht (§ 3 InsO) fest, ob das Verfahren eröffnet ist.
(6) 1Ein ausländisches Insolvenzverfahren erfasst auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners (Artikel 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO), Artikel 20 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren – ABl. L 141 S. 19, ber. 2016 L 349 S. 6). 2Wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, in das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, und ist ihm bekannt, dass im Ausland ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet ist, so legt er die Akten seiner vorgesetzten Dienstbehörde vor und wartet ihre Weisungen ab. 3Die Bestimmungen des § 47 bleiben unberührt.
(7) Nach der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erlangung der Restschuldbefreiung (§ 287a InsO) ist die Zwangsvollstreckung zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig, solange nicht die Restschuldbefreiung versagt worden ist (§ 294 Absatz 1, § 299 InsO).