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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenGeschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) (§§ 1–199)
  • Inhaltsübersicht (amtlich)
  • Bereich erweiternErster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–8)
  • Bereich reduzierenZweiter Teil Einzelne Geschäftszweige (§§ 9–199)
  • Bereich erweiternErster Abschnitt Zustellung (§§ 9–29)
  • Bereich reduzierenZweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO (§§ 30–155)
  • Bereich reduzierenA. Allgemeine Vorschriften (§§ 30–66)
  • Bereich erweiternI. Zuständigkeit (§ 30)
  • Bereich erweiternII. Der Auftrag und seine Behandlung (§§ 31–34)
  • Bereich erweiternIII. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§§ 35–47)
  • Bereich erweiternIV. Zwangsvollstreckung in besonderen Fällen (§§ 48–57)
  • Bereich reduzierenV. Verhalten bei der Zwangsvollstreckung (§§ 58–62)
  • § 58 Allgemeines
  • § 59 Leistungsaufforderung an den Schuldner
  • § 60 Annahme und Ablieferung der Leistung
  • § 61 Durchsuchung (§ 758 Absatz 1 und 2, § 758a ZPO, § 91 FamFG)
  • § 62 Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung und Zuziehung von Zeugen (§ 758 Absatz 3, § 759 ZPO, § 90 FamFG)
  • Bereich erweiternVI. Protokoll (§ 63)
  • Bereich erweiternVII. Einstellung, Beschränkung, Aufhebung und Aufschub der Zwangsvollstreckung (§§ 64–65)
  • Bereich erweiternVIII. Prüfungs- und Mitteilungspflichten bei der Wegnahme und Weitergabe von Waffen und Munition (§ 66)
  • Bereich erweiternB. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 67–126)
  • Bereich erweiternC. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 127–132)
  • Bereich erweiternD. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG) (§§ 133–134)
  • Bereich erweiternE. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen (§§ 135–151)
  • Bereich erweiternF. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 152–154)
  • Bereich erweiternG. Hinterlegung (§ 155)
  • Bereich erweiternDritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 156)
  • Bereich erweiternVierter Abschnitt Wechsel- und Scheckprotest (§§ 157–179)
  • Bereich erweiternFünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (§§ 180–195)
  • Bereich erweiternSechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§§ 196–199)

Inhalt

GVGA
Text gilt ab: 01.05.2025
Fassung: 01.09.2013
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V. Verhalten bei der Zwangsvollstreckung
§ 58 Allgemeines
§ 59 Leistungsaufforderung an den Schuldner
§ 60 Annahme und Ablieferung der Leistung
§ 61 Durchsuchung (§ 758 Absatz 1 und 2, § 758a ZPO, § 91 FamFG)
§ 62 Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung und Zuziehung von Zeugen (§ 758 Absatz 3, § 759 ZPO, § 90 FamFG)
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