Inhalt

GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 39
Landesrechtliche Schuldtitel (§ 801 ZPO)
Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob ein landesrechtlicher Schuldtitel nach § 801 ZPO vollstreckbar ist, so legt er ihn seiner vorgesetzten Dienststelle zur Prüfung der Vollstreckbarkeit vor.