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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 36
Schuldtitel nach der Zivilprozessordnung (ohne ausländische Schuldtitel)
(1) Die Zwangsvollstreckung findet nach der ZPO insbesondere aus folgenden Schuldtiteln statt:
1.
aus Endurteilen und Vorbehaltsurteilen deutscher Gerichte, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§§ 704, 300, 301, § 302 Absatz 3, § 599 Absatz 3 ZPO),
2.
aus Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 922, 928, 936 ZPO),
3.
aus den in § 794 ZPO bezeichneten Entscheidungen und vollstreckbaren Urkunden.
(2) 1Zu den im § 794 Absatz 1 Nummer 3 ZPO genannten Titeln gehören auch Entscheidungen, gegen welche die Beschwerde gegeben wäre, wenn sie von einem Gericht erster Instanz erlassen worden wären. 2Beispiele für beschwerdefähige Entscheidungen sind:
1.
die Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit (§ 109 Absatz 2, § 715 ZPO),
2.
die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 887 bis 891 ZPO,
3.
das Zwischenurteil nach § 135 ZPO.