Inhalt
(1) 1Der Wirtschaftsschulabschluss wird durch ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nachgewiesen. 2§ 25 Abs. 1, 6 sowie 8 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Das Abschlusszeugnis soll eine allgemeine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers enthalten, die von der Klassenkonferenz vorgeschlagen wird. 2§ 25 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Noten aus den Modulen werden im Abschlusszeugnis ausgewiesen. 2Auf Antrag wird in das Abschlusszeugnis die Note eines Fachs, das vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurde, mit der Fußnote „Die Note wurde aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe … übernommen.“ übernommen. 3Die aus früheren Jahrgangsstufen übernommenen Noten bleiben bei der Entscheidung über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses außer Betracht.
(4) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und folgende Bemerkung enthält: „Die Schülerin/Der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen.“
(5) Über die Zeugnisse nach Abs. 1 und 4 beschließt der Prüfungsausschuss.