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WSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 30.12.2009
§ 30
Mündliche Prüfung
(1) 1In den Fächern Deutsch und Englisch finden verpflichtende mündliche Prüfungen nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums statt. 2Sie bilden einen Teil der schriftlichen Prüfung. 3Die Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung. 4Wurde statt dem Fach Englisch eine Ersatzfremdsprache genehmigt, findet in der Ersatzfremdsprache keine verpflichtende mündliche Prüfung statt.
(2) 1Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung – § 29 Abs. 1, außer in den Fächern Englisch und Deutsch –, wenn sich im Fach Mathematik die Note der schriftlichen Prüfung – im Fach Übungsunternehmen die Note aus schriftlicher und praktischer Prüfung – und des Jahresfortgangs um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
2Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Noten verschiedener Fächer herbeigeführt, entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung. 3Die mündliche Prüfung in einem sonstigen Vorrückungsfach, das nicht Prüfungsfach ist, kann durch die Schule vor die schriftliche Prüfung vorgezogen werden.
(3) Schülerinnen und Schüler haben sich – ausgenommen in den Fächern Englisch und Deutsch – der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Note der schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik – im Fach Übungsunternehmen die Note aus schriftlicher und praktischer Prüfung – nicht geklärt erscheint, es sei denn, der Prüfungsausschuss führt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Noten herbei.
(4) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Kann die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, so entfällt die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung.
(5) Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Tage vor der Prüfung bekanntgegeben werden.
(6) 1Die mündliche Prüfung ist – ausgenommen in den Fächern Deutsch und Englisch – eine Einzelprüfung; diese erstreckt sich auf den gesamten Lehrstoff des Fachs unter besonderer Berücksichtigung der Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule oder der Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule. 2Im Fach Englisch findet die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen statt und wird von einer Lehrkraft mit der Lehramtsbefähigung für Englisch abgenommen; diese erstreckt sich auf den gesamten Lehrstoff des Fachs. 3Im Fach Deutsch findet die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung mit höchstens vier Prüflingen statt und wird von einer Lehrkraft mit der Lehramtsbefähigung für Deutsch abgenommen. 4In den Vorrückungsfächern, die keine Prüfungsfächer sind, soll die mündliche Prüfung von der Lehrkraft abgenommen werden, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. 5Die mündliche Prüfung dauert in den Fächern Deutsch und Englisch je Prüfling mindestens fünf Minuten; in den übrigen Fächern dauert sie je Fach mindestens zehn Minuten. 6Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen.