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WSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 30.12.2009
§ 30
Mündliche Prüfung
(1) 1Im Fach Englisch findet eine verpflichtende mündliche Prüfung nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums statt. 2Sie bildet einen Teil der schriftlichen Prüfung. 3Die Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung. 4Wurde statt dem Fach Englisch eine Ersatzfremdsprache genehmigt, findet in der Ersatzfremdsprache keine verpflichtende mündliche Prüfung statt.
(2) 1Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung (§ 29 Abs. 1, außer in den Fächern Englisch und Übungsunternehmen), wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
2Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Noten verschiedener Fächer herbeigeführt, entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(3) Schülerinnen und Schüler haben sich – ausgenommen in den Fächern Englisch und Übungsunternehmen – der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, der Prüfungsausschuss führt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Noten herbei.
(4) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Kann die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, so entfällt die mündliche Prüfung.
(5) Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Tage vor der Prüfung bekanntgegeben werden.
(6) 1Die mündliche Prüfung ist – ausgenommen im Fach Englisch – eine Einzelprüfung; diese erstreckt sich auf den gesamten Lehrstoff des Fachs unter besonderer Berücksichtigung der Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule oder der Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule. 2Im Fach Englisch findet die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen statt; diese erstreckt sich auf den gesamten Lehrstoff des Fachs. 3Die mündliche Prüfung wird im Fach Englisch von zwei Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für Englisch abgenommen. 4In den übrigen Fächern soll die mündliche Prüfung von der Lehrkraft abgenommen werden, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. 5Die mündliche Prüfung dauert im Fach Englisch je Prüfling mindestens fünf Minuten; in den übrigen Fächern dauert sie je Fach mindestens zehn Minuten. 6Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen. 7Das Fach Informationsverarbeitung kann nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.