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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 31
Praktische Prüfung
1Im Fach Übungsunternehmen ist neben der schriftlichen Prüfung gemäß § 29 Abs. 6 eine praktische Prüfung nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums abzuleisten. 2Die Prüfung beinhaltet die Bearbeitung einer betrieblichen Problemstellung des Übungsunternehmens durch die Schülerin oder den Schüler – Dauer 30 Minuten – sowie ein anschließendes Prüfungsgespräch ausgehend von der gestellten Situation. 3Das Prüfungsgespräch wird von zwei Lehrkräften abgenommen. 4Es findet als Einzel- oder als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen statt und soll im Allgemeinen je Prüfling zehn Minuten dauern. 5Bei der Bildung der Note der praktischen Prüfung im Fach Übungsunternehmen zählt die Bearbeitung der betrieblichen Problemstellung dreifach, das Prüfungsgespräch einfach. 6§ 29 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.