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WSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 30.12.2009
§ 29
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich in der zwei-, drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule auf den gesamten Lehrstoff der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Übungsunternehmen. 2In den Fällen des § 11 Abs. 4 kann an die Stelle von Englisch die Ersatzfremdsprache treten.
(2) Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Mathematik 150 Minuten, im Fach Englisch 110 Minuten und im Fach Übungsunternehmen 120 Minuten.
(3) 1Das Staatsministerium stellt einheitliche Aufgaben. 2Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag oder an dem vom Staatsministerium angegebenen Datum die Wahl, soweit dies nicht nach den Festlegungen des Staatsministeriums den Schülerinnen und Schülern überlassen bleiben soll. 3Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. 4Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten.
(4) Die vom Staatsministerium zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.
(5) 1Während der Prüfung führen mindestens zwei Lehrkräfte die Aufsicht. 2Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer Aufsicht führenden Lehrkraft verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einer Schülerin oder einem Schüler erteilt werden.