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WSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 30.12.2009
§ 33
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest.
(2) 1Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 2Bei der Bildung der Prüfungsnote ergibt sich abweichend von Satz 1 die Prüfungsnote jeweils über den Notenschlüssel bezogen auf die Gesamtpunktzahl im Fach
1.
Englisch aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung und
2.
Übungsunternehmen aus der schriftlichen Prüfung gemäß § 29 Abs. 6 und der praktischen Prüfung gemäß § 31.
3Bei der Bildung der Prüfungsnote im Fach Englisch wird die schriftliche und die mündliche Prüfung in einem Verhältnis von 3:1 gewertet, im Fach Übungsunternehmen zählen die schriftliche und die praktische Prüfung jeweils gleich.
(3) 1Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 3Bei einem Durchschnitt von n, 5 gibt jedoch die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, die Jahresfortgangsnote entspricht nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr als die Prüfungsnote. 4Beruht die Prüfungsnote allein auf einer mündlichen Prüfung, gibt in der Regel die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 5In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(4) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Sie ist nicht bestanden bei
1.
Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern nicht Notenausgleich nach § 34 gewährt wird,
2.
Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern nicht Notenausgleich nach § 34 gewährt wird,
3.
Gesamtnote 6 im Fach Deutsch.
(5) 1Scheidet eine Schülerin oder ein Schüler später als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung aus der Schule aus, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Hiervon ausgenommen ist das Prüfungsfach Übungsunternehmen. 3Bei einem Wiedereintritt in die Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule oder in die Jahrgangsstufe 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule gilt die Schülerin oder der Schüler als Wiederholungsschülerin oder Wiederholungsschüler.