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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 34
Notenausgleich
(1) 1Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei
1.
Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach oder
2.
Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder
3.
mindestens Gesamtnote 3 in drei Vorrückungsfächern
Notenausgleich gewährt. 2Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.
(2) Konnte wegen Unterrichtsausfalls in einem Vorrückungsfach eine Gesamtnote nicht festgesetzt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dieses Fach unter Berücksichtigung der letzten Jahresfortgangsnote zum Notenausgleich herangezogen werden kann.