Inhalt
    
    
                
                (1) 1Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach oder
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
mindestens Gesamtnote 3 in drei Vorrückungsfächern
                   
                  
                
                Notenausgleich gewährt. 2Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.
                (2) Konnte wegen Unterrichtsausfalls in einem Vorrückungsfach eine Gesamtnote nicht festgesetzt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dieses Fach unter Berücksichtigung der letzten Jahresfortgangsnote zum Notenausgleich herangezogen werden kann.