Inhalt
Art. 22
Beginn des Verfahrens
1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
-
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß,
- 2.
-
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.