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BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 10
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.