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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Vom 23. Dezember 1976 (BayRS II S. 213) BayRS 2010-1-I (Art. 1–99)
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Erster Teil Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (Art. 1–8e)
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Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (Art. 9–34)
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Abschnitt I Verfahrensgrundsätze (Art. 9–30)
Art. 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Art. 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Art. 11 Beteiligungsfähigkeit
Art. 12 Handlungsfähigkeit
Art. 13 Beteiligte
Art. 14 Bevollmächtigte und Beistände
Art. 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Art. 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
Art. 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
Art. 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
Art. 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
Art. 20 Ausgeschlossene Personen
Art. 21 Besorgnis der Befangenheit
Art. 22 Beginn des Verfahrens
Art. 23 Amtssprache
Art. 24 Untersuchungsgrundsatz
Art. 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
Art. 26 Beweismittel
Art. 27 Versicherung an Eides Statt
Art. 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
Art. 28 Anhörung Beteiligter
Art. 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
Art. 30 Geheimhaltung
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Abschnitt II Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (Art. 31–32)
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Abschnitt III Amtliche Beglaubigung (Art. 33–34)
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Dritter Teil Verwaltungsakt (Art. 35–53)
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Vierter Teil Öffentlich-rechtlicher Vertrag (Art. 54–62)
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Fünfter Teil Besondere Verfahrensarten (Art. 63–78l)
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Sechster Teil Rechtsbehelfsverfahren (Art. 79–80)
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Siebter Teil Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (Art. 81–93)
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Achter Teil Schlußvorschriften (Art. 94–99)
Inhalt
BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
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Art. 11
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.