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BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 11
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.