Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 34
Zeugnis
Der Angestellte hat Anspruch auf ein Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung, auf Verlangen auch über seine Leistungen und seine Führung. Für Angestellte im Vorbereitungsdienst gilt § 8 BBiG