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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 28
Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen
(1) Der Angestellte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Angestellten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für seine Dienststellung oder für das Ansehen seines Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Der Angestellte im Ruhestand unterliegt dem Disziplinarrecht unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Ruhestandsbeamter des Freistaates Bayern.
(3) Die Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend der Disziplinarordnung des Freistaates Bayern
a)
Verweis,
b)
Geldbuße bis zur Höhe der einmonatigen Dienstbezüge,
c)
Gehaltskürzung um höchstens ein Fünftel der jeweiligen Dienstbezüge auf längstens fünf Jahre,
d)
Versetzung in eine Planstelle derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,
e)
Entfernung aus dem Dienst nach näherer Bestimmung des § 29,
f)
Kürzung des Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre,
g)
Aberkennung des Ruhegehalts.Bei Angestellten im Vorbereitungsdienst sowie bei Angestellten auf Probe sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.
(4) Disziplinarmaßnahmen nach Abs. 3 Buchst. a) und b) verfügt der Vorsitzende des Vorstandes im Benehmen mit dem stv. Vorsitzenden des Vorstandes, die übrigen Disziplinarmaßnahmen der Vorstand. Der Angestellte und der Angestellte im Ruhestand sind vorher abschließend zu hören.
(5) Bei Disziplinarmaßnahmen ist ein schriftlicher Bescheid mit Gründen und Belehrung über den Rechtsbehelf zu erteilen. Hiergegen ist binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand zulässig. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so erteilt er dem Angestellten einen Einspruchsbescheid. Das Recht auf Klageerhebung bleibt unberührt.
(6) Ist gegen einen Angestellten durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder eine Maßnahme nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verhängt oder die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, sind die für Landesbeamte geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(7) Im Übrigen gelten insbesondere die Vorschriften für Landesbeamte über die Verjährung von Dienstvergehen, die Verwirkung von Disziplinarmaßnahmen, die Eintragung von Disziplinarmaßnahmen in die Personalakten und deren Tilgung entsprechend.