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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 27
Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Wird ein Angestellter körperlich verletzt oder getötet, so ist ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem Angestellten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Krankenkasse abzutreten, als diese
a)
während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder
b)
infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet ist.
(2) Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Angestellten oder seiner Hinterbliebenen geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.