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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 26
Geld- und geldwerte Leistungen
(1) Neben der Besoldung (§ 13) und der Aufwandsentschädigung (§ 17) werden Geld- und geldwerte Leistungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die bayerischen Landesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt.
Alternative:
(1) Neben der Besoldung (§ 13) und der Aufwandsentschädigung (§ 17) können Geld- und geldwerte Leistungen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die bayerischen Landesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt werden.
(2) Bei der Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung kann auch die nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Betriebskrankenkasse berücksichtigt werden, soweit keine verschuldete Unterbrechung vorliegt.