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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 29
Entfernung aus dem Dienst
(1) Die Entfernung aus dem Dienst ist zulässig
a)
bei beharrlicher Widersetzlichkeit gegen die dienstlichen Anordnungen des Vorgesetzten nach vorausgegangenem Verweis, wenn für den Fall der Fortsetzung der Widersetzlichkeit die Entfernung aus dem Dienst angedroht wurde,
b)
bei schwerer Verletzung der Dienstpflichten, insbesondere wegen Untreue im Dienst, schwerer Verletzung des Dienstgeheimnisses, Bestechlichkeit oder Duldung grober Dienstwidrigkeiten der nachgeordneten Angestellten,
c)
wegen unehrenhafter Handlungen, die eine gerichtliche Bestrafung nach sich gezogen haben,
d)
wegen eines sonstigen Verhaltens, das den Angestellten der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig erscheinen lässt,
e)
wegen eines außerdienstlichen Verhaltens, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Dienststellung oder das Ansehen des Berufs des Angestellten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Liegen mildernde Umstände vor, so kann anstelle der Entfernung aus dem Dienst auf eine der Disziplinarmaßnahmen nach § 28 Abs. 3 Buchst. a) bis d) erkannt werden.
(3) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt den Verlust des Anspruchs auf Besoldung und der Anwartschaft auf Versorgung und schließt Hinterbliebenenversorgung aus. Der Angestellte verliert ferner die Befugnis, seine Dienstbezeichnung zu führen.
(4) Für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gelten die Bestimmungen der Landesdisziplinarordnung entsprechend. Der Vorstand kann einen Unterhaltsbeitrag bereits vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens gewähren. Ein Unterhaltsbeitrag soll gewährt werden, wenn der Angestellte gegen die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst Klage erhebt. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages endet mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils; der Unterhaltsbeitrag soll bis zur rechtskräftigen Entscheidung bewilligt werden, wenn das Rechtsmittel von der Krankenkasse eingelegt wurde.