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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 30
Vorläufige Entfernung aus dem Dienst
(1) Liegen gegen einen Angestellten so erhebliche Beanstandungen vor, dass mit seiner Entfernung aus dem Dienst (§ 28 Abs. 3 Buchst. e)) zu rechnen ist, so kann er vom Vorsitzenden des Vorstandes vorläufig des Dienstes enthoben werden. Für die Einbehaltung von Bezügen, den Verfall und die Nachzahlung einbehaltener Bezüge sowie die vorläufige Dienstenthebung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst gelten die Vorschriften für Beamte und Ruhestandsbeamte des Landes entsprechend.
(2) Der Angestellte ist vorher zu hören.