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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 31
Zuständigkeit in dienstrechtlichen Angelegenheiten
Soweit in beamtenrechtlichen Vorschriften, auf die diese Dienstordnung verweist, die Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen besonders geregelt ist, tritt an die Stelle der dort genannten Behörden der Vorstand.