Inhalt
Neben der Beendigung nach den §§ 7, 10, 21, 23 und 29 endet das Dienstverhältnis ferner
- a)
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durch Vereinbarung (Dienstbeendigungsvertrag),
- b)
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in den Fällen, die bei einem Landesbeamten zur Entlassung oder zum Verlust der Beamtenrechte führen,
- c)
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durch Eintritt in den Ruhestand,
- d)
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durch den Tod.
In den Fällen des Buchstaben b) stellt der Vorstand den Tag der Beendigung fest.