Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 32
Beendigung
Neben der Beendigung nach den §§ 7, 10, 21, 23 und 29 endet das Dienstverhältnis ferner
a)
durch Vereinbarung (Dienstbeendigungsvertrag),
b)
in den Fällen, die bei einem Landesbeamten zur Entlassung oder zum Verlust der Beamtenrechte führen,
c)
durch Eintritt in den Ruhestand,
d)
durch den Tod.
In den Fällen des Buchstaben b) stellt der Vorstand den Tag der Beendigung fest.