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Text gilt ab: 01.10.2001

3   Zu § 5

Kontrahierungspflichten
§ 5 regelt insbesondere das Recht auf ein Girokonto auf Guthabenbasis. Die Regelung ist Ausfluss des öffentlichen Auftrags der Sparkassen. Das Recht auf ein Girokonto steht nur natürlichen Personen aus dem Geschäftsbezirk der Sparkasse zu; ein Antrag muss gestellt sein. Das Recht entfällt nur, wenn die Girokontenführung der Sparkasse im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist (Absatz 3).
Wichtige Gründe, die zur Unzumutbarkeit führen, können insbesondere darin bestehen, dass
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der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
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das Konto über einen längeren Zeitraum umsatzlos geführt worden ist oder
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der Kontoinhaber Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind.