Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001

13   Zu § 19

13.1   Antragsverfahren

Die Sparkasse reicht Anträge auf Zulassung von Ausnahmen in dreifacher Ausfertigung beim Verband ein. Der Verband nimmt zum Antrag der Sparkasse gegenüber der Regierung gutachtlich Stellung. Die Regierung legt den Vorgang mir ihrer eigenen Beurteilung dem Ministerium vor.

13.2   Zulassung von Ausnahmen

Die Genehmigungen werden grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus wichtigem Grund erteilt (Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG). Kumulativ oder alternativ kann eine Befristung der Genehmigung in Betracht kommen (Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Frühere Ausnahmegenehmigungen, die nach neuem Recht nicht mehr erforderlich sind, sind mit In-Kraft-Treten der neuen Sparkassenordnung gegenstandslos geworden. Das Informationsrecht der Regierung (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 SpkG) bleibt unberührt.

13.3   Verantwortlichkeit der Sparkasse

Die Sparkasse muss eine Ausnahmegenehmigung vor dem Geschäftsabschluss einholen. Verstöße hat die Regierung aufsichtlich zu würdigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entlässt die Sparkasse nicht aus ihrer Eigenverantwortlichkeit für das genehmigte Geschäft und entbindet sie auch nicht von ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht.