Inhalt
11
Zu § 17
11.1
Dienstleistungsgeschäfte
Sparkassen dürfen das bankübliche Dienstleistungsgeschäft ohne Einschränkungen betreiben. Nicht zu den banküblichen Dienstleistungen zählen Ergänzungsgeschäfte, wie z.B. das Reisevermittlungsgeschäft oder der Verkauf von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Diese bedürfen einer sparkassenrechtlichen Ausnahmegenehmigung.
11.2
Vermittlungs- und Inkassostelle
Die Tätigkeit als Vermittlungs- und Inkassostelle im Sinn von § 17 Abs. 3 Nr. 1 wird nicht durch lediglich vereinzelte Geschäfte der Sparkasse, sondern erst bei einer institutionalisierten Vermittlungs- und Inkassozusammenarbeit begründet.