Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001

11   Zu § 17

11.1   Dienstleistungsgeschäfte

Sparkassen dürfen das bankübliche Dienstleistungsgeschäft ohne Einschränkungen betreiben. Nicht zu den banküblichen Dienstleistungen zählen Ergänzungsgeschäfte, wie z.B. das Reisevermittlungsgeschäft oder der Verkauf von Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Diese bedürfen einer sparkassenrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

11.2   Vermittlungs- und Inkassostelle

Die Tätigkeit als Vermittlungs- und Inkassostelle im Sinn von § 17 Abs. 3 Nr. 1 wird nicht durch lediglich vereinzelte Geschäfte der Sparkasse, sondern erst bei einer institutionalisierten Vermittlungs- und Inkassozusammenarbeit begründet.