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Text gilt ab: 01.10.2001

14   Zu § 23

Verwaltungsratsausschüsse
Für beschließende Ausschüsse gelten die Vorschriften über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats (Art. 6 bis 10 SpkG) entsprechend. § 23 Satz 1 stellt sicher, dass den Ausschüssen jeweils die Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Vorstands oder – mit deren Zustimmung – Vertreter der beiden angehören. Die Besetzung des Ausschusses mit weiteren Mitgliedern regelt § 23 nicht. Beschließende Ausschüsse nehmen im Rahmen der Aufgabenübertragung die sonst dem Verwaltungsrat zukommenden Aufgaben und dessen Verantwortung wahr. Sie müssen ein verkleinertes Abbild des Verwaltungsrats sein, auch in Bezug auf die Zahl der von der Aufsichtsbehörde berufenen Mitglieder.