Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001

18   Zu § 27

18.1   Wappenführung im Dienstsiegel

Führt der Gewährträger der Sparkasse ein eigenes Wappen, darf die Sparkasse dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel führen. Ist Gewährträger ein Zweckverband, so kann das Wappen eines Zweckverbandsmitglieds (Landkreis, Gemeinde) mit dessen Zustimmung im Dienstsiegel der Sparkasse geführt werden. Die Sparkasse kann, anstelle des Wappens des Gewährträgers oder eines Zweckverbandsmitglieds, das kleine bayerische Staatswappen führen. Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaats Bayern (AVWpG) ist zu beachten.

18.2   Sicherheitsbestimmungen für Dienstsiegel

Die Dienstsiegel sind vom Hauptmünzamt München zu beziehen. Die Verwendung anderer Siegel, insbesondere von Gummisiegeln, ist untersagt. Zur Verhütung von Missbrauch sind bei Lieferung neuer Siegel die alten beim Hauptmünzamt ohne Wertersatz abzuliefern.