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Text gilt ab: 01.10.2001

15   Zu § 24

Behandlung eilbedürftiger Geschäfte
Ob eine Geschäft eilbedürftig ist, beurteilt sich nach einem strengen Maßstab. Geschäfte, die einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 bedürfen, eignen sich in der Regel nicht für Eilentscheidungen. Entscheidungen des Vorstands nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sind, unbeschadet der Pflicht zur Unterrichtung des Verwaltungsrats nach § 24 Abs. 2, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich zur Kenntnis zu geben.