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Text gilt ab: 01.10.2001

20   Zu § 29

Verwendung des Jahresüberschusses
Die von der Sparkasse erwirtschafteten Rücklagen bilden als Kernkapital die wesentliche Grundlage für das nach den kreditwesenrechtlichen Vorschriften zu bildende Eigenkapital (§ 10 Abs. 2, 2a Nr. 4 KWG). Da die kreditwesenrechtlichen Anforderungen an Art und Umfang des haftenden Eigenkapitals in der Vergangenheit laufend erhöht wurden und in Zukunft mit weiteren Verschärfungen zu rechnen ist, werden die Sparkassen in der Regel den Jahresüberschuss in die Rücklage einstellen. Der nach den Vorwegzuführungen (Absatz 1 Sätze 2 und 3) verbleibende Jahresüberschuss kann allerdings nach Maßgabe des Absatzes 2 an den Gewährträger, bei Zweckverbandssparkassen an die Verbandsmitglieder, für gemeinnützige Zwecke ausgeschüttet oder mit deren Zustimmung für solche Zwecke verwendet werden. Bemessungsgrundlage ist der Anteil der Rücklagen an den in § 10 Abs. 4a KWG geregelten Risikoaktiva.