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Text gilt ab: 01.10.2001

19   Zu § 28 Handlungskostenvoranschlag und Investitionsplan

Umfang und Gliederung des Handlungskostenvoranschlags und des Investitionsplans müssen den Mustern, Richtlinien und Grundsätzen entsprechen, die der Verband mit Zustimmung des Ministeriums bekannt gibt.
Der Dispositionsfonds ist Bestandteil des Handlungskostenvoranschlags; für ihn darf nur ein der Ertragskraft der Sparkasse angemessener Betrag eingeplant werden.