Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001

8   Zu § 14

Anlage in Wertpapieren und Forderungen
Die Anlage von Mitteln der Sparkasse in Wertpapieren und Forderungen setzt weder einen bestimmten Erwerbszweck noch eine langfristige Bindung der Sparkasse voraus.
Anhaltspunkte für die Bonitätsbeurteilung sonstiger Schuldner (§ 14 Nr. 3) liefern die Einstufungen renommierter Rating-Agenturen.