Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001

16   Zu § 25

16.1   Vorbereitungspflicht des Vorstands

Die Aufgabe des Vorstands, die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) verpflichtet den Vorstand, in den Beschlussunterlagen alle entscheidungserheblichen Umstände über den der Beschlussfassung zugrunde liegenden Sachverhalt in dem für die Entscheidungsfindung des Verwaltungsrats notwendigen Umfang darzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.

16.2   Überwachungspflicht des Verwaltungsrats

Die Zustimmung für bestimmte Fälle des § 25 Abs. 2 kann auch im Weg einer allgemeinen Vorwegzustimmung erteilt werden. Eine Zustimmung nach § 25 Abs. 2 entbindet den Verwaltungsrat nicht von den sich aus seiner Überwachungsfunktion (Art. 5 Abs. 3 Satz 1SpkG) ergebenden Pflichten. Der Verwaltungsrat muss sich insbesondere bei allgemeinen Vorwegzustimmungen über den Umfang und die Entwicklung der Geschäfte vom Vorstand unterrichten lassen.